1. Geltungsbereich
1.1. Für alle zwischen uns, der Wanzl GmbH & Co. KGaA, und dem Vertragspartner – nachstehend „Kunde“ genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen – nachstehend gemeinsam „Lieferungen“ genannt – gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil jedes unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung unserer Lieferbedingungen gelten diese auch für alle weiteren zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
1.2. Sofern wir für bestimmte Anwendungsbereiche „besondere Geschäftsbedingungen“ verwenden, gelten diese ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits in Schrift- oder Textform.
1.4. Eine Bestimmung unserer Lieferbedingungen gilt nicht, wenn und soweit wir mit dem Kunden eine abweichende individuelle Vertragsabrede getroffen haben.
2. Abschluss des Vertrages – Schriftwechsel
2.1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben oder sie anderweitig als solche eindeutig gekennzeichnet sind.
2.2. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht durch Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes, findet der Vertragsschluss erst mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung nach Eingang der Bestellung des Kunden statt.
2.3. Sämtliche, insbesondere mündliche, ergänzende und abändernde Vereinbarungen und Abreden sowie Zusagen unsererseits sind nur verbindlich, wenn diese im Vertragsdokument enthalten sind oder von uns schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
2.4. Wir sind nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der auf Seiten des Kunden handelnden Personen zu prüfen. Diese Personen gelten daher uns gegenüber als vertretungsberechtigt, sofern das Fehlen der Vertretungsbefugnis nicht offensichtlich ist.
2.5. Sofern der Vertragsabschluss auf einer elektronischen Plattform stattfindet, gelten für diesen die auf der Plattform vorgesehenen Regelungen.
2.6. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen sowie die daraus resultierenden Verträge beruhen auf den Erkenntnissen, die wir im Zeitpunkt der Angebotsabgabe, der Bestätigung und des Vertragsabschlusses besaßen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass unsere Erkenntnisse trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvollständig oder fehlerhaft waren und sich die Vertragsgrundlagen dadurch wesentlich ändern, sind wir berechtigt, vom Kunden eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse zu verlangen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn wir den Vertrag aus der Sicht eines objektiven Betrachters vernünftigerweise nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätten. Kommt eine Einigung über die Anpassung nicht zustande, so soll auf Antrag einer der Parteien ein von der IHK für München und Oberbayern bestimmter Schiedsrichter die streitigen Punkte regeln.
2.7. Die vorstehende Ziffer 2.6. findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn wir auf Wunsch des Kunden mit der Durchführung der Lieferung beginnen, obwohl aufgrund fehlender Erkenntnisse ein abschließendes Angebot von uns noch nicht erstellt werden konnte und dies dem Kunden bekannt ist. Gleiches gilt bei nachträglich vom Kunden gewünschten Änderungen der Lieferung, insbesondere des Lieferumfanges oder der Liefergegenstände, sofern wir auf die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung vor Durchführung der Lieferung hingewiesen haben und der Vertragspartner der Durchführung nicht widersprochen hat, obwohl eine Einigung über die Anpassung noch nicht erfolgt ist.
3. Mitwirken des Kunden bei Vertragsabschluss
3.1. Der Kunde hat uns alle Informationen zu erteilen und Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit wir unsere Angebote und Auftragsbestätigungen vollständig, korrekt und abschließend erstellen können. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Informationen und Daten ein. Dies gilt insbesondere für Daten technischer Art, wie Gewichte und Maße, sowie für alle bildlichen und zeichnerischen Darstellungen.
3.2. Soweit vereinbart ist, dass wir bestimmte Informationen und Daten selbst zu beschaffen haben, hat uns der Kunde hierzu die erforderliche Gelegenheit zu geben.
3.3. Sind die erhaltenen Informationen und Daten falsch oder unvollständig, sind wir gemäß der Ziffer 2.6. unserer Bedingungen zur Vertragsanpassung berechtigt. Gleiches gilt, wenn wir trotz entsprechender Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit zur Informations- und Datenbeschaffung erhalten haben.
3.4. Wir sind nur verpflichtet, die erhaltenen Informationen und Daten im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Wir sind zur Vertragsanpassung nicht berechtigt, wenn wir bei Durchführung der Plausibilitätsprüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen und Daten hätten erkennen müssen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
3.5. Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigungen unverzüglich, spätestens binnen 5 Arbeitstagen (ohne Samstag), auf ihre Richtigkeit zu prüfen und schriftlich oder in Textform zu widersprechen, wenn und soweit die Auftragsbestätigung die getroffenen Vereinbarungen nicht richtig wiedergibt. Ansonsten gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung als abgeschlossen, es sei denn, wir sind in der Auftragsbestätigung arglistig von getroffenen Vereinbarungen abgewichen.
4. Vereinbarung der Vergütung
4.1. Mit der vereinbarten Vergütung ist nur der im Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang abgegolten. Mehr- und Sonderleistungen/-lieferungen hat der Kunde gesondert zu vergüten. Soweit eine Einigung über die gesonderte Vergütung nicht zustande kommt, schuldet der Kunde unseren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungsdurchführung gültigen Listenpreis und in Ermangelung eines solchen die branchenübliche Vergütung, hilfsweise die Vergütung für vergleichbare Leistungen einer vergleichbaren Branche.
4.2. Nebenkosten, wie für Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung oder Montage, sind in der vereinbarten Vergütung nur enthalten, wenn sie explizit im Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Ansonsten sind sie gesondert zu vergüten.
4.3. Die Vergütung versteht sich zzgl. aller auf die geschuldete Lieferung erhobenen und von uns zu entrichtenden Steuern und öffentlich-rechtlichen Abgaben. Vom Kunden selbst zu tragende zusätzliche Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben berühren die Vergütungsvereinbarung nicht.
4.4. Unsere Angebotspreise erfolgen in Euro. Ist für die Vergütung eine andere Währung vereinbart, ist die Vergütung in demselben Verhältnis anzupassen, wie sich der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Umtauschkurs im Zeitpunkt der Zahlung (Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns) gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unserem Nachteil verändert. Eine unerhebliche Kursänderung bleibt außer Betracht.
4.5. Wir sind zur Anpassung der Vergütung berechtigt, wenn wir nachweisen, dass sich die Energie-, Logistik- und/oder Fremdkosten im Zeitpunkt des Anfalls der vorgenannten Kosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht haben und sich dadurch die Vergütung für das Gesamtprodukt wesentlich verändern würde. Die Anpassung erfolgt in Höhe der Veränderung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Anfall der Kosten ein längerer Zeitraum liegt. Der Anpassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit wir die Kostensteigerung verschuldet haben, z.B. durch sorgfaltspflichtwidrige Disposition unserer Leistungen.
4.6. Verzögert sich der vorgesehene Lieferzeitpunkt aus Gründen, die wir verschuldet haben, und treten dadurch die Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung ein, so sind wir zu einer solchen nicht berechtigt.
5. Ort, Art und Umfang der Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr des nicht von uns verschuldeten Untergangs oder der unverschuldeten Beschädigung (Verschlechterung) der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport der Ware selbst durchführen oder die Warenversendung veranlassen.
5.2. Die Wahl der Art des Versendens sowie der Verpackung und die Auswahl des Transporteurs obliegt ausschließlich unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ware versichern wir gegen etwaige Risiken des Transportes nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.
5.3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung für ihn nach dem vertraglichen Bestimmungszweck nicht verwendbar oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
6. Lieferzeit
6.1. Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind stets nur voraussichtlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet oder anderweitig eindeutig als verbindlich gekennzeichnet sind.
6.2. Sofern die Versendung der Ware vereinbart ist, bezieht sich die Angabe der Fristen und Termine für eine Lieferung auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.
6.3. Ein fixer Liefertermin liegt ausschließlich nur dann vor, wenn er als solcher ausdrücklich bezeichnet ist und die Lieferung tatsächlich zu einem anderen, insbesondere späteren Termin, für den Kunden sinnlos ist.
6.4. Wir unterhalten eine bedarfssynchrone Produktion (just-in-time) und sind daher nicht verpflichtet, zum Zwecke der Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen auf Lager zu produzieren.
6.5. Für Lieferverzögerungen – ebenso für die Unmöglichkeit der Leistung – haften wir nicht, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen oder aus anderen Gründen entstehen, die wir nicht verursacht haben. Solche Gründe sind beispielsweise unvorhersehbare Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch – nicht als unzuverlässig geltende – Lieferanten, von uns nicht verschuldete Maßnahmen des Staates und seiner Behörden, unvorhersehbare Schwierigkeiten im Transportwesen und/oder der Verfügbarkeit von Lager- oder Transportkapazitäten, Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankheit oder Streik, oder sonstige nicht verschuldete Betriebsstörungen aller Art.
6.6. Im Falle von Lieferverzögerungen im Sinne der Ziffer 6.5. verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Zeit der Behinderung zzgl. einer angemessenen Ausführungsfrist nach Wegfall des Behinderungsgrundes. Der Kunde ist im Falle dieser Lieferverzögerungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die spätere Lieferung für ihn nicht mehr von Interesse oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern uns ein weiteres Festhalten an diesen, jedenfalls bei den bestehenden Vertragsbedingungen, nicht mehr zugemutet werden kann. Weitere Ansprüche bestehen beiderseits nicht.
6.7. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Kunde hieraus Rechte nur dann geltend machen, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, er weist nach, dass eine Nachfristsetzung für ihn unzumutbar ist. Im Übrigen kann der Kunde nur wegen des rückständigen Teils der Lieferung seine Rechte geltend machen.
7. Durchführung der Lieferung
7.1. Wir werden die Lieferungen entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie den einschlägigen Rechtsnormen durchführen.
7.2.1. Der Kunde hat uns bei der Durchführung der Lieferungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und den sich aus der Art der zu liefernden Ware ergebenden Erfordernissen bestmöglich zu unterstützen und daran mitzuwirken. Insbesondere wird uns der Kunde alle für eine ordnungsgemäße Lieferung erforderlichen Informationen erteilen und notwendige Unterlagen zur Verfügung stellen. Hierfür hat uns der Kunde einen ausreichend informierten Ansprechpartner zu benennen und dessen Erreichbarkeit sicherzustellen.
7.2.2. Soweit wir die Ware zu montieren haben, ist uns zum vorgesehenen Termin der ungehinderte Zugang zum Montageort einzuräumen sowie Strom, Wasser, Beleuchtung, Vorrichtungen für die nachhaltige Abfallentsorgung, die notwendigen Sozial- und Sanitärräume sowie eine Internetanbindung bereitzustellen. Der Montageort muss frei von fremden Gegenständen, besenrein gereinigt und erforderlichenfalls beheizbar sein. Die für Lkw befahrbare ausreichend befestigte Zufahrt sowie die Zugänge zum Montageort müssen ebenerdig sein. Der Montageort muss erforderlichenfalls zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus geschlossen und abschließbar sein.
7.2.3. Bauseits auf Kundenseite zu erbringende Bau- und sonstige Vorleistungen, wie die Erstellung von Fundamenten, Leitungen, Anschlüssen und dergleichen, müssen abgeschlossen sein. Etwaige erforderliche Genehmigungen, insbesondere bau-, sicherheits- oder immissionsschutzrechtlicher Art, hat der Kunde auf seine Kosten zu beschaffen. Ferner obliegt dem Kunden die Beschaffung erforderlicher Genehmigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie notwendiger Erlaubnisse für die Sondernutzung von Straßen.
7.3. Sofern der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er uns alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen. Verauslagte Kosten sind gegen Nachweis zu erstatten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind. Der zeitliche Aufwand ist nach den bei uns allgemein gültigen Preisen und mangels solcher nach den branchenüblichen Preisen zu vergüten.
7.4. Weitergehende Rechte bleiben uns vorbehalten.
8. Annahme und Untersuchung der Ware
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort bei Annahme auf sichtbare Transportschäden zu untersuchen. Sofern die Verpackung eine Beschädigung aufweist, ist der Kunde verpflichtet, die Verpackung zu öffnen und den Inhalt auf sichtbare Schäden zu untersuchen. Festgestellte Schäden sind auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Schäden uns und dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit etwaige Schäden beim Spediteur geltend gemacht werden können. Beschädigte Ware ist zu dokumentieren und bis zum Abschluss der Schadensregulierung aufzubewahren. Sofern der Kunde den vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hat er alle dadurch entstehenden Nachteile bei der Schadensregulierung selbst zu tragen.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen und unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich uns schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel mangels Erkennbarkeit trotz Untersuchung erst später, beträgt die Anzeigefrist 2 Arbeitstage (ohne Samstag) nach Feststellung des Mangels. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist deren Zugang bei uns erforderlich. In der Anzeige ist der Mangel so genau wie möglich zu beschreiben, damit wir uns ein Bild über den Mangel machen können. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde Lichtbilder des Mangels zu übermitteln.
8.3. Die in Ziffer 8.2. genannten Fristen verlängern sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass nach den Umständen des Einzelfalles und dem gewöhnlichen Geschäftsgange eine längere Untersuchungs- und Rügepflicht erforderlich war.
8.4. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige des Mangels, gilt dieser als genehmigt und sind die Ansprüche des Kunden wegen des Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
8.5. Wurde eine ausdrückliche Abnahme der Ware durch den Kunden vereinbart, hat der Kunde die Ware abzunehmen, sofern keine Mängel der Abnahme entgegenstehen. Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Kunde nach Lieferung und gegebenenfalls Montage der Ware mit der Nutzung der Ware beginnt oder binnen 10 Arbeitstagen (ohne Samstag) nach unserer Aufforderung die Abnahme nicht erklärt, ohne etwaige Mängel gerügt zu haben.
8.6. Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus Gründen, die der Kunde verschuldet hat oder die in seinem Risikobereich liegen, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern oder einlagern zu lassen.
9. Haftung für Sachmängel und Retouren
9.1. Wir haben die Ware frei von Sachmängeln zu liefern, das heißt, mit der vereinbarten Beschaffenheit und, wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit der vom Kunden erwartbaren üblichen Beschaffenheit von Waren gleicher Art und mit der vertraglich vorausgesetzten Eignung oder der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung.
9.2. Die Beschaffenheit der Ware und deren vertraglich vorausgesetzte Eignung ergibt sich aus dem Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung. Die dortigen Angaben sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sich ihre Verbindlichkeit eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt. Ansonsten sind unsere Angaben, wie technische Daten (Maße, Gewichte und dergleichen), die Beschreibung der Ware sowie ihre bildliche oder zeichnerische Darstellung, nur annährend maßgeblich.
9.3. Keinen Mangel stellen handelsübliche Abweichungen dar, die Ausnutzung anerkannter Toleranzen sowie alle nach Vertragsabschluss vorgenommenen Änderungen an der Ware (z.B. Änderungen technischer Art oder die Verwendung anderer Bauteile), soweit dadurch keine Qualitätsminderung und keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten Eignung stattfinden. Unerhebliche Mängel, die die Interessen des Kunden nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung für Verbrauchsgüter, wie Leuchtmittel, sofern wir diese nicht selbst hergestellt haben.
9.4. Ein Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt der Warenabholung oder der Versendung vorliegen, wie bei Konstruktions- oder Materialfehlern. Verschlechterungen der Ware, deren Ursache danach entstanden ist, wie Beschädigungen beim Transport, gewöhnliche Abnutzung, unsachgemäßer Gebrauch, Änderung der Ware durch Dritte oder sonstige Eingriffe, sind keine Sachmängel. Mindermengen und Falschlieferungen gelten als Sachmängel.
9.5. Im Falle eines Sachmangels, der innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt und gemäß der Ziffer 8. unserer Bedingungen rechtzeitig angezeigt wird, beseitigen wir den Mangel an der gelieferten Ware oder liefern anstelle der mangelbehafteten Ware eine mangelfreie. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung obliegt ausschließlich uns, soweit die getroffene Wahl für den Kunden im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
9.6. Im Falle der Mängelrüge können wir vom Kunden verlangen, dass dieser die beanstandete Ware frachtfrei an uns zum Zwecke der Prüfung zusendet. Anstelle der Zusendung können wir vom Kunden verlangen, dass der Kunde von der mangelhaften Ware Foto- oder Videoaufnahmen erstellt und uns diese zuleitet. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges. Im Übrigen tragen wir bei berechtigter Mängelrüge die Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die entstehen, weil die Ware sich nicht an dem im Vertrag genannten Bestimmungsort befindet. Ist die Mängelrüge unberechtigt, hat uns der Kunde sämtliche Aufwendungen für die Prüfung und Untersuchung der Ware zu ersetzen.
9.7. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehr als einmal fehlschlägt, sie unmöglich oder unzumutbar ist oder von uns unberechtigterweise verweigert oder trotz ausreichender Fristsetzung unangemessen verzögert wird. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, der Kunde hat nachweislich an dem mangelfreien Teil der Lieferung kein Interesse. Anstelle des teilweisen Vertragsrücktritts kann der Kunde den auf den mangelhaften Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreis angemessen mindern.
9.8. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz verlangen.
9.9. Weitergehende Mängelansprüche als vorstehend beschrieben stehen dem Kunden nicht zu.
9.10. Die Gewährleistungsfrist (Verjährung der Mängelansprüche) beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit Warenübergabe und bei sonstigen Leistungen mit Beendigung der Leistungsdurchführung; sofern eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt sie mit der Abnahme.
9.11. Sofern wir vorher zustimmen, ist der Kunde berechtigt, Waren zurückzusenden, auch wenn wir, z.B. mangels Sachmängeln, nicht zur Warenrücknahme verpflichtet wären (Retouren). Der Kunde hat jedoch die Bearbeitungs- und Versandkosten für diese Retouren, die sicher verpackt sein müssen, zu tragen. Der Gefahrübergang findet erst bei Entgegennahme der Retouren durch uns statt. Gutschriften für Retouren erteilen wir nur entsprechend dem Warenzustand.
10. Schadensersatzansprüche und sonstige Haftung
10.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Kunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu.
10.2. Wir, einschließlich unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind nur vertragswesentliche Pflichten, nämlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen und mangelfreien, Lieferung einschließlich etwaiger Montage, sowie sonstige Pflichten, insbesondere Beratungs- und Instruktionspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen. Die Haftung ist jedoch auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten voraussehen können. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise erwartet werden können.
10.3. Sämtliche Haftungseinschränkungen einschließlich der Verkürzung gesetzlicher Verjährungs- und Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn wir aufgrund Gesetzes zwingend haften, wie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei zugesicherten Eigenschaften, wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei Personen- und Sachschäden im Rahmen der Produkthaftung.
10.4. Sofern wir unentgeltlich Auskünfte erteilen oder beratend tätig sind und diese Tätigkeit nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
11.1. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.
11.2. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er den ausstehenden Betrag ab Verzugseintritt mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
11.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Soweit der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware um mehr als 30 % die offenen Rechnungsbeträge übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Ware in Höhe der Übersicherung freizugeben.
12. Eigentum und Schutzrechte
12.1. Sämtliche Unterlagen und sonstige Gegenstände, wie Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Modelle, bleiben in unserem Eigentum und sind auf erstes Anfordern zurückzugeben, soweit diese Unterlagen und Gegenstände nach dem Vertragszweck oder der Natur der Sache nicht dauerhaft als Eigentum beim Kunden verbleiben sollen.
12.2. Wir behalten uns ausdrücklich das geistige Eigentum an allen immateriellen Rechtsgütern vor. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, diese Güter zum Vertragszweck zu verwenden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen sie weder anderweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
12.3. Im Zusammenhang mit der Lieferung übertragen wir keinerlei gewerbliche Schutzrechte, soweit dies nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform mit uns vereinbart ist.
12.4. Wir haben die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter zu liefern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Partner unverzüglich schriftlich oder in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Das Recht zur Abwehr geltend gemachter Ansprüche steht im Innenverhältnis ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner hat daher die Abwehr gegen ihn erhobener Ansprüche in Abstimmung mit uns vorzunehmen. Wir haften jedoch nicht für Schutzrechtsverletzungen, die der Kunde verursacht hat. Sofern die Schutzrechtsverletzung gemeinsam verursacht wurde, haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihres Verursachungsanteils.
12.5. Stellt uns der Kunde Mittel zum Zwecke der Angebotserstellung oder der Leistungsdurchführung zur Verfügung, wie Muster, Pläne, Produktteile und dergleichen, hat er dafür einzustehen, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen möglicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, hat uns der Kunde auf erstes Anfordern vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
13. Vertraulichkeit, Datenschutz und Compliance
13.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er anlässlich der Geschäftsbeziehung mit uns erhält, geheim zu halten, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden.
13.2. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden, die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich sind, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten. Die Datenschutzhinweise für Kunden und Geschäftspartner können unter https://www.wanzl.com/de_DE/Datenschutz eingesehen werden.
13.3. Compliance hat bei uns einen hohen Stellenwert. Daher haben wir für alle unsere Mitarbeiter weltweit gültige Normen und Werte in einem Verhaltenscodex zusammengefasst. Diesen Verhaltenscodex kann der Kunde unter https://www.wanzl.com/wanzl-inside/compliance herunterladen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Verhaltenscodex zu achten und jedes Verhalten zu unterlassen, das zu einem Verstoß gegen unseren Verhaltenscodex führen kann.
14. Sanktionsklausel
14.1. Dem Kunden ist es untersagt, Lieferungen von Wanzl, die Güter oder Technologien die in den Anwendungsbereich des Art.12g der VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES fallen, direkt oder indirekt in die russische Föderation oder zur Verwendung in der russischen Föderation auszuführen, ausführen zu lassen oder die Ausfuhr dieser Lieferungen und Leistungen zu dulden.
14.2. Der Kunde ist verpflichtet, nach besten Kräften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und aufrecht zu erhalten, um sicherzustellen und zu überwachen, dass gegen das vorstehende Verbot, auch nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette oder mögliche Wiederverkäufer verstoßen wird.
14.3. Der Kunde hat Wanzl unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm mögliche, drohende oder begangene Verstöße gegen die Ziffern 14.1. und 14.2. bekannt werden, und dabei nach besten Kräften alle Informationen über Art, Umfang und Verursacher der Verstöße einzuholen.
14.4. Im Falle eines von ihm zu verantwortenden Verstoßes gegen die Ziffern 14.1. bis 14.3. ist der Kunde verpflichtet,
14.4.1 Wanzl alle finanziellen Nachteile, die in Folge des Verstoßes entstehen zu erstatten, und
14.4.2. darüber hinaus an Wanzl eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts der betroffenen Lieferungen und Leistungen zu zahlen.
14.5. Wanzl ist im Falle eines Verstoßes gegen die Ziffern 14.1. bis 14.3 berechtigt, mit dem Kunden bestehende Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen außerordentlich und fristlos zu kündigen und alle sonstigen zulässigen angemessenen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Wir behalten uns vor, unsere Lieferbedingungen jederzeit den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die angepassten Bedingungen gelten auch für bereits bestehende Verträge, sofern wir den Kunden darauf hingewiesen haben, dass wir unsere Bedingungen angepasst haben, und dieser weder in Schrift- oder Textform widersprochen hat; dies gilt trotz Fehlen eines Widerspruchs auch dann nicht, wenn es sich um ungewöhnliche und unzumutbare Regelungen handelt, mit denen der Kunde aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht zu rechnen brauchte.
15.2. Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform abgetreten werden.
15.3. Für die Schriftform gelten die §§ 126 und 126a BGB, für die Textform § 126b BGB.
15.4. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
15.5. Für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme solcher Vorschriften, die die Anwendung ausländischen Rechts vorsehen. Das UN-Kaufrecht gilt nicht.
15.6. Sollte eine Bestimmung unserer Lieferbedingungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem Regelungszweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ein unzulässiges Maß ist durch ein zulässiges Maß zu ersetzen, das dem unzulässigen Maß am nächsten kommt.