§ 1
Geltungsbereich
(1) Für alle zwischen uns, der Wanzl GmbH & Co. KGaA und dem Vertragspartner – nachstehend „VP“ genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Sie sind in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil jedes unserer Angebote und Annahmeerklärungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen gelten diese auch für alle weiteren zwischen uns und dem VP abgeschlossenen Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(2) Ergänzend zu unseren Einkaufsbedingungen gelten für besondere Leistungen, wie Bauleistungen, die Lieferung und Erstellung technischer Anlagen sowie Leistungen im IT-Bereich, unsere „Besonderen Vertragsbedingungen“.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits in Schrift- oder Textform.
(4) Eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen gilt nicht, wenn und soweit wir mit dem VP eine abweichende individuelle Vertragsabrede getroffen haben.
§ 2
Abschluss von Verträgen – Schriftwechsel
(1) Wir bestellen beim VP entweder durch ein Angebot an den VP auf Abschluss eines Vertrages oder durch eine Annahmeerklärung, mit welcher wir ein bestehendes Angebot des VP annehmen.
(2) Der VP hat seine Angebote für uns kostenlos zu erstellen. Er ist an seine Angebote mindestens sechs Monate ab Angebotszugang bei uns gebunden. Soweit der VP eine Annahmefrist bestimmt, muss diese mindestens einen Monat betragen, soweit keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. täglich stark schwankende Rohstoffpreise), die eine kürzere Frist rechtfertigen.
(3) Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend und können jederzeit zurückgenommen werden. Sie können nur innerhalb der von uns vorgegebenen Annahmefrist oder, mangels Fristsetzung, binnen fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab Angebotszugang beim VP wirksam angenommen werden. Verspätet zugegangene Annahmeerklärungen erlöschen, wenn wir Ihnen binnen fünf Arbeitstagen nach Ihrem Zugang unter Hinweis auf die Verspätung in Schrift- oder Textform widersprechen.
(4) Nehmen wir mit unserer Bestellung ein Angebot des VP an, hat dieser die Bestellung, deren Inhalt und deren Eingang unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen, in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Sofern die Bestätigung inhaltlich von unserer Bestellung zu unserem Nachteil abweicht, gilt die Bestätigung als neues Angebot des VP.
(5) Der VP hat unsere Bestellungen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf Plausibilität zu überprüfen und uns etwaige Auffälligkeiten, insbesondere ungewöhnliche Abweichungen gegenüber früheren Bestellungen, mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt eine fehlerbehaftete Bestellung als unwirksam, wenn und soweit der VP die Fehlerhaftigkeit bei Beachtung seiner Pflichten hätte erkennen können und mitteilen müssen. Unser Recht, bei Irrtum die Anfechtung zu erklären, bleibt hiervon unberührt.
(6) Mündlich abgeschlossene Verträge sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigt oder einer entsprechenden Bestätigung des VP schriftlich oder in Textform zugestimmt haben.
(7) Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit einer bestimmten Bestellung oder einem bestimmten Auftrag erfolgt, hat der VP stets unter Angabe unserer Bestell-/Auftragsnummer zu führen, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei Nichterfüllen dieser Bedingungen durch den VP haben wir etwaig daraus entstehende Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und im Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Fehlen einzelne Bestelldaten und verzögert sich dadurch die Zahlung, verlängern sich die vereinbarten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
§ 3
Vergütung
(1) Bei der mit dem VP vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Festpreis, der alle für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Maßnahmen und Nebenkosten, wie Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und den Einsatz von Arbeitsgeräten sowie sonstigen Hilfsmitteln und dergleichen, umfasst.
(2) Sofern eine aufwandsabhängige Vergütung vereinbart wurde, schulden wir diese nur für den nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen und auch objektiv erforderlichen Zeit- und Materialaufwand.
(3) Für Warenlieferungen gilt die Klausel DAP (Delivered at Place) GELIEFERT BENANNTER BESTIMMUNGSORT der Incoterms® 2020, und, soweit eine Verzollung stattzufinden hat, DDP (Delivered Duty Paid) GELIEFERT VERZOLLT BENANNTER BESTIMMUNGSORT der Incoterms® 2020.
(4) Soweit wir die Kosten für die Verpackung zu tragen haben, ohne dass die Höhe der Vergütung hierfür vereinbart wurde, hat der VP die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
(5) Obliegt die Warenbeförderung dem VP und sind die Kosten hierfür von uns zu tragen, ohne dass die Höhe der Vergütung hierfür vereinbart wurde, hat der VP unter Berücksichtigung der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Transportunternehmers das möglichst günstigste Beförderungsmittel zu wählen.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze (4) und (5) gelten entsprechend für vergleichbare sonstige Nebenkosten.
§ 4
Rechnungsstellung – Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen des VP haben neben dem Lieferdatum die in unserer Bestellung oder Vertragsbestätigung angegebenen Bestell-/Auftrags- sowie Teilenummern und die von uns mitgeteilten Warenbezeichnungen anzugeben. Im Übrigen müssen die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und prüffähig sein. Entsprechen die Rechnungen nicht den vorstehenden Anforderungen, so sind etwaige Zahlungsverzögerungen aufgrund längerer Bearbeitungszeit, z. B. durch Rücksendung der Rechnungen zum Zwecke der Korrektur, nicht von uns zu vertreten. Vereinbarte Zahlungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung.
(2) Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
(3) Sofern der VP nicht rechtzeitig vor Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, behalten wir eine etwaige Quellensteuer ein und führen diese gemäß den uns obliegenden gesetzlichen Pflichten an die zuständige Finanzbehörde ab. Versehentlich nicht einbehaltene Abzugssteuer hat der VP zum Zwecke der Abführung durch uns zurückzuerstatten.
(4) Rechnungen sind von uns, vorbehaltlich etwaiger Einreden oder Einwendungen, binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto jeweils ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt in gesetzlichem Umfange zu.
(6) Geleistete Zahlungen stellen kein Anerkenntnis dar und erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dies gilt nicht, sofern wir im Zeitpunkt der Zahlung bereits Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch haben und der Vertragspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgehen dürfte, dass wir mit der Zahlung auf den Rückforderungsanspruch verzichten. Auch eine vorbehaltlose Zahlung gilt nicht als Verzicht auf etwaige Ansprüche unsererseits gegen den VP, die zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht oder noch nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, oder auf uns zum Zeitpunkt der Zahlung zustehende Rechte, wie zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Mängelrüge oder zur Erhebung etwaiger Einreden und Einwendungen.
§ 5
Allgemeine Pflichten für Lieferungen und Leistungen
(1) Der VP hat seine Lieferungen und Leistungen vertragsgerecht zu erbringen.
(2) Bei der Durchführung der Lieferungen und Leistungen hat der VP alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu beachten. Ferner hat er alle einschlägigen technischen Vorschriften und Normen, wie DIN, IEC oder ISO, sowie darüberhinausgehende höhere technische Anforderungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen, wie Arbeitnehmer-Entsende- und Mindestlohngesetz, für Embargo- und Handelskontrollvorschriften, Steuer- und Zollvorschriften und alle Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, wie die REACH-VO, sowie zum Datenschutz, und für Sorgfaltspflichtgesetze, wie Lieferkettengesetz. Der VP holt insbesondere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Registrierungen (einschließlich solcher im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“)) ein und gibt erforderliche Anzeigen, Notifizierungen und Meldungen ab. Soweit erforderlich, bestellt VP auf eigene Rechnung einen geeigneten Vertreter, z.B. im Anwendungsbereich von REACH einen Alleinvertreter gemäß Art. 8 REACH. VP erfüllt alle rechtlich gegenüber uns bestehenden Informationspflichten, insbesondere über in Lieferungen enthaltene Gefahrstoffe und gefährliche Materialien, bestehende Rücknahme- oder Wiederverwertungspflichten sowie im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 REACH. Im Übrigen informiert VP auf Anforderung von uns über alle zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ergriffenen Maßnahmen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Konformitätserklärungen, Prüfberichte).
(3) Lieferungen haben zum Schutz vor Transportschäden in ordnungsgemäßer Verpackung stattzufinden. Wir sind, auch nach Vertragsschluss, berechtigt, dem VP für seine Lieferungen angemessene und zumutbare Vorgaben zu machen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen sicherzustellen, z.B. bei der Auswahl der Beförderungs- und Zustellart oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungen oder bei der Ladungssicherung.
(4) Bei Gefahrguttransporten hat der VP sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet und die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Geeignetheit des Transportmittels, der Verpackung, der Kennzeichnung, der Information und der Dokumentation.
(5) Mit seiner Lieferung oder Leistung räumt uns der VP alle Nutzungsrechte, auch an bestehenden gewerblichen Schutzrechten, ein, die erforderlich sind, damit wir den Liefer-/Leistungsgegenstand zu den vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Zwecken uneingeschränkt nutzen können.
(6) Der VP ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform die von ihm geschuldeten Lieferungen/Leistungen durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Subunternehmer ist sorgfältig auszuwählen. Als Subunternehmer gilt nicht der Zulieferer, der Lieferungen/Leistungen vornimmt, die der VP gewöhnlicherweise nicht selbst erbringt.
(7) Sofern der VP aufgrund gesetzlicher Regelungen, behördlicher Anordnungen, technischer Vorschriften oder Handelsbrauch zusammen mit der Lieferung/Leistung Dokumente zu übergeben hat, gehört dies zu den wesentlichen Leistungspflichten des VP. Die Dokumente sind in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen.
(8) Der VP ist verpflichtet, die Versorgung von Ersatzteilen und Ersatzstoffen, die nicht auf dem allgemeinen Beschaffungsmarkt erhältlich sind, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren seit der Lieferung sicherzustellen.
(9) Die Liefer- und Leistungspflichten des VP ruhen für die Dauer höherer Gewalt, wenn und soweit der VP nachweist, dass ein vom VP nicht beeinflussbares und nach menschlichem Ermessen unvorhersehbares Ereignis vorliegt und ihm dadurch die Liefer-/Leistungserbringung trotz Beachtung der äußersten, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt unmöglich ist. Höhere Gewalt können insbesondere Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Streik und Aussperrung, Feuer und Überschwemmung sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse und daraus resultierende Folgen sein, wie behördliche Maßnahmen, die Lieferungs-/Leistungsdurchführung im vorbeschriebenen Sinne unmöglich machen. Wir sind entschädigungslos zur Kündigung bzw. zum Rücktritt berechtigt, sofern wir an einer späteren Lieferungs-/Leistungsdurchführung aus vernünftigen Gründen kein Interesse mehr haben.
§ 6
Leistungs-/ Lieferzeit - Liefermenge
(1) Die mit dem VP vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen und ‑termine sind verbindlich.
(2) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Wareneingang am Bestimmungsort („Eintreffen“) und von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren vollständige Durchführung an.
(3) Drohen Liefer-/Leistungsverzögerungen, hat der VP uns diese und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Unterlässt der VP diese Mitteilung, haftet er – unbeschadet seiner Liefer- und Leistungspflichten – für alle Schäden, auch für außergewöhnliche, die bei ordnungsgemäßer Mitteilung hätten vermieden werden können.
(4) Im Falle des Verzuges stehen uns alle gesetzlichen Rechte und Ansprüche uneingeschränkt zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettovergütung der betroffenen Lieferung/Leistung, höchstens jedoch in Höhe von 10 %, zu verlangen; diese Strafe ist auf einen darüberhinausgehenden Schaden anzurechnen. Der VP ist berechtigt, die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe durch das zuständige Gericht zu beantragen.
(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände sind wir im Falle des Verzuges nach Ankündigung berechtigt, die Lieferung/Leistung auf Kosten des VP selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Besondere Umstände sind die Verweigerung der Erfüllung, der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist sowie die Eilbedürftigkeit, d. h., wenn ein schnelles Handeln zur Vermeidung wesentlicher finanzieller Schäden, wie Fertigungsstillstand und die Verursachung einer Verzugsschadensersatzpflicht oder einer Vertragsstrafe, erforderlich ist, oder um sonstige schwerwiegende Nachteile, insbesondere die nachhaltige Störung unserer Kundenbeziehungen, zu verhindern. Das Recht zur Ersatz-/Selbstvornahme entfällt, wenn der VP unverzüglich nach Erhalt der Ankündigung glaubhaft versichert, dass er die Leistung/Lieferung rechtzeitig vor Eintritt eines (weiteren) Nachteils durchführen kann und wird. Erfolgt die Leistung/Lieferung nicht wie versichert, sind wir zur sofortigen Ersatz-/Selbstvornahme berechtigt.
(6) Teillieferungen/-leistungen sind ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet und können von uns zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Lieferungen/Leistungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen; ersatzweise sind wir berechtigt, Lieferungen auf Kosten des VP bis zum vereinbarten Termin zu lagern.
§ 7
Lieferung und Leistung – Annahme - Gefahrübergang
(1) Der VP hat die Ware entladebereit an der Rampe des Bestimmungsortes zur Verfügung zu stellen. Liefert der VP schuldhaft an einen falschen Ort, hat er uns alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere für die Verbindung zum Bestimmungsort, zu erstatten.
(2) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Unterganges geht mit Warenannahme auf uns über.
(3) Sind wir aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere im Falle höherer Gewalt, an der Erfüllung unserer Mitwirkungspflichten, insbesondere unserer Abnahmeverpflichtungen, gehindert, so bleibt der VP zur Lieferung oder Leistung verpflichtet, bis die hindernden Umstände entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn dem VP ein Zuwarten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann und er dies uns unter Angabe der Gründe schriftlich oder in Textform mitteilt.
(4) Der VP ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen den Inhalt sowie die Menge oder das Gewicht der Lieferung nebst unserer Bestell-/Auftragsnummer und unserer aus der Bestellung oder Auftragsbestätigung ersichtlichen Warenbezeichnungen und Teilenummern anzugeben. Gleiches gilt für die Packzettel/Teilebegleitkarten, mit welchen alle Warengebinde oder Verpackungseinheiten zu versehen sind. Alle Angaben müssen in Deutsch oder in Englisch ausgeführt werden. Der VP haftet für alle Nachteile, die uns in Folge fehlerhafter Angaben entstehen. Die Unterzeichnung eines Packzettels oder Lieferscheines stellt kein Anerkenntnis und keine Abnahme dar und ist nicht mit einem Verzicht auf die Mängelhaftung verbunden. Etwaige Rechte und Ansprüche, auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, bleiben auch ohne Vorbehalt bestehen.
(5) Spätestens mit Warenannahme geht das Eigentum an der Ware auf uns uneingeschränkt über. Besteht ein Eigentumsvorbehalt trotz Warenannahme ausnahmsweise fort, erlischt dieser in vollem Umfang spätestens mit der Kaufpreiszahlung.
§ 8
Gewährleistung
(1) Der VP ist verpflichtet, eine wirksame Warenausgangskontrolle durchzuführen, um sicher zu stellen, dass die Waren frei von Sachmängeln an uns geliefert werden. Zeigt sich im Falle einer Warenlieferung innerhalb von zwölf Monaten nach Wareneingang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Lieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
(2) Eine Untersuchungspflicht für uns besteht nur insoweit, als wir die Ware unverzüglich nach Wareneingang auf Transportschäden, auf Falschlieferung und auf Mengen-/Gewichtsfehler und auf sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen haben. Ansonsten hat eine Untersuchung durch uns auf äußere sichtbare Mängel erst vor Verwendung der Ware im Rahmen des üblichen Fertigungsablaufs stattzufinden.
(3) Für das Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Definitionen uneingeschränkt, insbesondere diejenigen der §§ 434 und 633 BGB.
(4) Wenn und soweit sich ein Mangel zeigt, haben wir diesen binnen sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) dem VP anzuzeigen. Die Rüge ist formfrei möglich.
(5) Bei Vorliegen von Mängeln stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche und Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen ohne Einschränkung zu.
(5.1) Bei Sach- und Rechtsmängeln können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
(a) Nacherfüllung verlangen durch – nach unserer Wahl – Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder
(b) Minderung des Kaufpreises/Werklohnes verlangen oder
(c) vom Kauf-/Werkvertrag zurücktreten und
(d) neben Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt Schadensersatz verlangen oder
(e) statt der Leistung Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(5.2) Weist bei einer Lieferung einer größeren Menge einer Gattung ein nicht nur unerheblicher Teil der Lieferung denselben oder gleichartigen Mangel auf, gilt die gesamte Lieferung als mangelhaft, es sei denn, aufgrund der Art des Mangels oder anderer Umstände kann ausgeschlossen werden, dass weitere Teile der Lieferung von dem Mangel betroffen sind.
(5.3) Zur Nacherfüllung gehören sämtliche Maßnahmen und Nebenleistungen, die für ihre Durchführung erforderlich sind, insbesondere der Transport vom/zum Aufenthaltsort der Ware, Auf-/Abbau, Aus-/Einbau, es sei denn, der VP brauchte nach den Umständen des Einzelfalles mit diesen Maßnahmen weder zu rechnen noch sind sie ihm zuzumuten.
(5.4) Der VP hat sämtliche Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen zu tragen.
(5.5) Sofern der VP zur Rücknahme der mangelhaften Ware außerhalb der Nacherfüllung verpflichtet ist, hat er alle hierzu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, auch etwaige Demontagekosten.
(5.6.) Bei Vorliegen besonderer Umstände sind wir nach Ankündigung berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des VPs selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 6 (5) S. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den VP innerhalb einer Lieferkette stehen uns uneingeschränkt zu, auch im Falle der Weiterverarbeitung.
(7) Die Mängelansprüche verjähren frühestens in 24 Monaten ab Lieferung, Leistungsdurchführung oder (sofern durchzuführen) Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Mit Durchführung der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.
(8) VP gewährleistet, dass Mineralien (insb. Tantal, Wolfram, Zinn, Gold), die für die Waren verwendet werden oder in diesen enthalten sind, keine Konfliktmineralien sind, d.h. nur von Schmelzhütten oder Raffinerien stammen, die die entsprechenden Bewertungsprotokolle der „Conflict-Free Smelter Initiative“ erfüllen.
§ 9
Qualitätssicherung – Serienlieferung
(1) Der VP hat ein geeignetes Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, um sicherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen einhalten und frei von sonstigen Sachmängeln sind.
(2) Der VP hat zum Zwecke des Nachweises alle wesentlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in geeigneter und nachprüfbarer Form zu dokumentieren und uns diese Dokumentation auf jederzeitiges Verlangen vorzulegen. Für die Dokumentation gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist.
(3) Wir sind berechtigt, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagement-Systems des VP vor Ort nach Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten des VP im Rahmen eines Audits in angemessenen regelmäßigen Zeitabschnitten, bei Bedarf auch sofort und wiederholt in kurzen Zeitabschnitten, zu überprüfen.
(4) Eine Serienbelieferung erfolgt grundsätzlich erst nach Durchführung einer Erstbemusterung und der Freigabe des Erstmusters durch uns. Grundlage hierfür ist die Vorlagestufe 2 gemäß VDA Band 2 oder ein vergleichbares Verfahren, an dem sich das Freigabeverfahren als Leitfaden orientieren soll. Nach erfolgter Freigabe darf eine nicht nur unwesentliche
Änderung an Material, Teilen, Herstellungsprozessen, Unterlieferanten, Herstellungsorten etc. nur nach Rücksprache mit uns und nach vorheriger Genehmigung in Schrift- oder Textform durch uns durchgeführt werden. Eine Serienfertigung vor Freigabe erfolgt ausschließlich auf Risiko des VP.
§ 10
Freistellung – Schadensersatz-Rückrufe
(1) Werden wir, gleich aus welchen Rechtsgründen, z.B. in den Fällen der Produkthaftung von Dritten aufgrund von Umständen, die der VP verursacht hat, in Anspruch genommen, so hat der VP auf erstes Anfordern uns in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen und alle uns entstandenen Aufwendungen zu erstatten soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Drittens selbst haftet; dies gilt – verschuldensunabhängig – für alle Umstände, die im Risiko-/Verantwortungsbereich des VP liegen. Bei gemeinsam verursachter Haftung haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihrer Verursachungsbeiträge.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der VP Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Gleiches gilt für behördliche Maßnahmen gegen uns aus oder im Zusammenhang mit der Sicherheit der Produkte.
(3) Von einer Inanspruchnahme, einer geplanten Rückrufaktion und behördlichen Maßnahmen werden wir den VP unverzüglich unterrichten und mit ihm die weitere Vorgehensweise abstimmen. Unterlassen wir die Unterrichtung und/oder Abstimmung, haften wir für den Schaden, der bei Unterrichtung/Abstimmung hätte vermieden werden können.
(4) Der VP hat für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und uns dies jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen uns ohne jede Einschränkung zu.
§ 11
Gewerbliche Schutzrechte
(1) Der VP gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung hat uns der VP auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen und alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme uns entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
(2) Werden wir von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, haben wir den VP unverzüglich davon zu unterrichten und mit ihm etwaige Maßnahmen abzustimmen. Unterlassen wir die Unterrichtung und/oder Abstimmung, haften wir für den Schaden, der bei Unterrichtung/Abstimmung hätte vermieden werden können.
(3) Die Ansprüche gegen den VP wegen Verletzung von Drittschutzrechten verjähren binnen drei Jahren, beginnend mit dem Datum unserer Inanspruchnahme durch den Dritten.
(4) Der VP haftet nicht für solche Schutzrechtsverletzungen, die durch uns verursacht worden sind. Haben wir Vorgaben, gleich welcher Art, für die Lieferungen/Leistungen gemacht, entbindet dies den VP nicht, das Vorhandensein etwaiger Drittschutzrechte zu prüfen, es sei denn, der VP durfte aufgrund besonderer Umstände, insbesondere entsprechender Hinweise unsererseits, darauf vertrauen, dass wir diese Prüfung bereits durchgeführt haben.
(5) Bei gemeinsamen Schutzrechtsverletzungen haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihrer Verursachungsbeiträge.
§ 12
Werkzeuge – Beistellungen
(1) Überlassen wir dem VP ohne gesonderten Vertrag Werkzeuge, die der Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch den VP dienen, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Die Werkzeuge verbleiben in unserem vollständigen Eigentum. Der VP hat sie als unser Eigentum sichtbar zu kennzeichnen und uns etwaige Eigentumsbeeinträchtigungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Werkzeuge dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden, sind pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der VP auf eigene Kosten ordnungsgemäß durchzuführen. Etwaige Schäden an unseren Werkzeugen hat der VP unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der VP ist verpflichtet, die Werkzeuge für die Dauer der Überlassung in angemessenem Umfange auf eigene Kosten zum Neuwert insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und uns dies jederzeit auf Verlangen nachzuweisen (insbesondere durch Vorlage der Versicherungspolice und dem Nachweis der Zahlung der Versicherungsprämie).
(5) Sofern wir dem VP zur Durchführung seiner Lieferungen/ Leistungen Material zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum hieran vor. Eine Verbindung oder Vermischung dieses Materials mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erfolgt für uns; in diesem Fall erwerben wir an der verbundenen/vermischten Sache Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Werte der einzelnen Bestandteile zueinander im Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Die Absätze (1) bis (4) gelten entsprechend.
§ 13
Unterlagen - Vertraulichkeit
(1) Alle Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen, die wir anlässlich der Vertragsanbahnung/-abwicklung dem VP zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum, sofern sie nicht nach ihrem Sinn und Zweck zum dauerhaften Verbleib beim VP bestimmt sind. Die Unterlagen sind uns auf erstes Anfordern oder unaufgefordert nach Vertragsabwicklung herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Unterlagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften beim VP verbleiben müssen oder berechtigte Interessen des VP, z. B. noch laufende Gewährleistungsfristen, an einem Verbleib vorliegen; soweit zulässig und möglich hat der VP Kopien anzufertigen und die Originale zurückzugeben.
(2) Sofern zwischen den Parteien keine gesonderte Geheimhaltung besteht hat der VP alle vertraulichen Informationen, geheim zu halten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, die vertraulichen Informationen nur für die Vertragszwecke zu nutzen, stricktes Stillschweigen über sie zu bewahren, sie nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben, sorgfältig aufzubewahren, vor Zugriffen unberechtigter Dritter zu schützen und im Falle erlaubter Weitergabe an Dritte die Einhaltung der Vertraulichkeit durch den Dritten sicherzustellen.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Wir behalten uns vor, unsere Einkaufsbedingungen jederzeit den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die Änderungen und Ergänzungen werden wirksam mit Eingang unseres Hinweises an den VP, dass sich unsere Einkaufsbedingungen, einsehbar unter https://www.wanzl.com/einkaufsbedingungen, geändert haben. Dies gilt nicht, wenn es sich um ungewöhnliche und unzumutbare Regelungen handelt, mit denen der VP aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht zu rechnen brauchte.
(2) Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform abgetreten werden.
(3) Für die Schriftform gelten die §§ 126 (eigenhändig unterzeichnetes Dokument) und 126a (elektronische Signatur) BGB, für die Textform § 126b BGB (wie Telefax, E-Mail und dergleichen).
(4) Sofern der VP Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipheim. Wir sind jedoch berechtigt, den VP auch an dessen Sitz zu verklagen.
(5) Für alle Verträge zwischen uns und dem VP gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme solcher Vorschriften, die die Anwendung ausländischen Rechts vorsehen. Das UN-Kaufrecht gilt nicht.
(6) Wir sind berechtigt, die Geschäftsdaten des VP zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu speichern und zu bearbeiten. Die Datenschutzhinweise für unsere Kunden und Geschäftspartner können unter https://www.wanzl.com/de_DE/Datenschutz eingesehen werden.
(7) Für die Geschäftsbeziehung mit uns gelten unser (allgemeiner) Verhaltenskodex und der Kodex für Lieferanten und Geschäftspartner, beide einsehbar unter https://www.wanzl.com/wanzl-inside/compliance.
(8) Sollte eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem Regelungszweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ein unzulässiges Maß ist durch ein zulässiges Maß zu ersetzen, das dem unzulässigen Maß am nächsten kommt.